Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Schischulgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

09.09.2011

Außerkrafttretensdatum

11.09.2012

Index

54 Sport

Text

Paragraph 14 *,)Lehrkräfte

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen nur Diplomschilehrer und Schilehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen; Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraph 24,) dazu qualifiziert sind.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
    1. Litera a
      in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
    2. Litera b
      nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.
  3. Absatz 3Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschilehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010, 40/2011

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40026120

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