(1)Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen; Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§ 24) dazu qualifiziert sind.Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen; Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraph 24,) dazu qualifiziert sind.