Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Schischulgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

12.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Index

54 Sport

Text

Paragraph 14 *,)Lehrkräfte

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen; Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraph 24,) dazu qualifiziert sind.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
    1. Litera a
      in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
    2. Litera b
      nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.
  3. Absatz 3Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule, einem Diplomschilehrer oder einem Diplomlanglauflehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010, 40/2011, 74/2012

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40026121

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