(1)Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer, Snowboardführer oder Bergführer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 16 Abs. 1 Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer und Snowboardführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§§ 24 und 24b) dazu qualifiziert sind.Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer, Snowboardführer oder Bergführer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer und Snowboardführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraphen 24 und 24b) dazu qualifiziert sind.