Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Schischulgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.05.2016

Außerkrafttretensdatum

29.02.2020

Index

54 Sport

Text

Paragraph 14 *,)Lehrkräfte und Praktikanten

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer, Snowboardführer oder Bergführer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer und Snowboardführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraphen 24 und 24b) dazu qualifiziert sind.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer und Diplomlanglauflehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
    1. Litera a
      in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
    2. Litera b
      nicht mindestens alle vier Jahre einen Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.
  3. Absatz 3Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule, einem Diplomschilehrer, einem Diplomsnowboardlehrer oder einem Diplomlanglauflehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten oder präparierten Schirouten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40011768

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