Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Schischulgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2007

Index

54 Sport

Text

Paragraph 14 L, e, h, r, k, r, ä, f, t, e,

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen nur Diplomschilehrer und Schilehrer verwendet werden. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) längstens vor vier Jahren abgelegt haben. Der Schilehrerverband kann bewilligen, dass diese Praktikanten für vier weitere Jahre verwendet werden dürfen, wenn sie
    1. Litera a
      in den letzten beiden Jahren in einer Schischule erfolgreich verwendet wurden,
    2. Litera b
      einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolviert haben und
    3. Litera c
      ihre Verlässlichkeit nachweisen.
  3. Absatz 3Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschilehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten im Schigebiet der eigenen Schischule und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40026117

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