Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1988 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

08.12.2021

Außerkrafttretensdatum

21.04.2026

Abkürzung

JG.

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 40 *,), Hegeabschuss

Augenscheinlich krankes oder verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. Der Abschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 54 aus 2008,, 67 aus 2019,, 73/2021

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

20000567

Dokumentnummer

LVB40041913

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1988/32/P40/LVB40041913

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