Vorarlberg
Jagdgesetz
LGBl.Nr. 32 aus 1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021
LG
Paragraph 40
08.12.2021
21.04.2026
JG.
72 Jagd und Fischerei
Augenscheinlich krankes oder verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. Der Abschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 54 aus 2008,, 67 aus 2019,, 73/2021
07.12.2021
21.04.2026
20000567
LVB40041913