Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008

Abkürzung

JG.

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 40,, Hegeabschuss

  1. Absatz eins,Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dies im Interesse der Hege gelegen ist. In der Bewilligung sind die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind.
  2. Absatz 2,Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, darf ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuss ist der Behörde zu melden.

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Gesetzesnummer

20000567

Dokumentnummer

LVB40024771

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