(1)Absatz eins,Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dieses infolge Verletzung, Krankheit oder Verwaisung Qualen erleidet und sein Überleben nicht oder kaum zu erwarten ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Es sind jedenfalls die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt § 27 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dieses infolge Verletzung, Krankheit oder Verwaisung Qualen erleidet und sein Überleben nicht oder kaum zu erwarten ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Es sind jedenfalls die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz sinngemäß.