Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1988 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Außerkrafttretensdatum

03.09.2019

Abkürzung

JG.

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 40 *,), Hegeabschuss

  1. Absatz eins,Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dies im Interesse der Hege gelegen ist. In der Bewilligung sind die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind.
  2. Absatz 2,Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, und krankes Schalenwild dürfen ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuss ist der Behörde zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

20000567

Dokumentnummer

LVB40007403

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