Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32 aus 1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

04.09.2019

Außerkrafttretensdatum

07.12.2021

Abkürzung

JG.

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 40 *,), Hegeabschuss

  1. Absatz eins,Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dieses infolge Verletzung, Krankheit oder Verwaisung Qualen erleidet und sein Überleben nicht oder kaum zu erwarten ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Es sind jedenfalls die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, und krankes Schalenwild dürfen ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuss ist der Behörde zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54 aus 2008,, 67/2019

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20000567

Dokumentnummer

LVB40038837