Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstaltengesetz, Tiroler
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 5/1958 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/1976
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
19.11.1976
Außerkrafttretensdatum
25.06.1984
Abkürzung
Tir KAG
Index
9440 Krankenanstalt, Spital
Text
§ 15Paragraph 15
Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
(1)Absatz eins,Die Anstaltsträger sind verpflichtet,
über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen;
Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (dercursus morbi) darzustellen sind;
die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen, in doppelter Ausfertigung aufzubewahren, wobei die Verwahrung derart zu erfolgen hat, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist;
den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Versicherungsträgern (§ 52) sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten auf Anforderung kostenlos Abschriften (Ablichtungen) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspfleglingen zu übermitteln;den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Versicherungsträgern (Paragraph 52,) sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten auf Anforderung kostenlos Abschriften (Ablichtungen) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspfleglingen zu übermitteln;
den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Abs. 1 nicht berührt.Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Absatz eins, nicht berührt.
Im RIS seit
09.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Gesetzesnummer
20000190
Dokumentnummer
LTI40052909