Landesrecht konsolidiert Tirol

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Krankenanstaltengesetz, Tiroler § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltengesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1958 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 122/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

21.11.2012

Außerkrafttretensdatum

19.12.2013

Abkürzung

Tir KAG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 15

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenanstalten haben
    1. Litera a
      über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerke zu führen sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei Aufnahme nach Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
    2. Litera b
      Krankengeschichten anzulegen, in denen
      1. Ziffer eins
        die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Darreichungsform) und Aufklärung des Pfleglings und
      2. Ziffer 2
        sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen und einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung, sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste,

    darzustellen sind;

    1. Litera c
      über jede Entnahme von Organen oder Organteilen eines Verstorbenen zum Zweck der Transplantation sowie über jede Entnahme von Zellen oder Gewebe eines Verstorbenen zur Verwendung beim Menschen eine Niederschrift aufzunehmen, die einen Bestandteil der Krankengeschichte bildet;
    1. Litera d
      die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren. Die Verwahrung muß so erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Röntgenbilder und andere Hilfsmittel zur Erstellung von Befunden sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren;
    2. Litera e
      den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, weiters den Versicherungsträgern im Sinne des Paragraph 52 und den Organen des Tiroler Gesundheitsfonds oder den von ihnen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Zahnärzten oder Krankenanstalten auf Verlangen kostenlos Abschriften oder Ablichtungen von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;
    3. Litera f
      den mit Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind;
    4. Litera g
      bei der Führung der Krankengeschichte Patientenverfügungen (Paragraph 2, Absatz eins, des Patientenverfügungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,) des Pfleglings zu dokumentieren;
    5. Litera h
      im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche zur Heranziehung zu Unterrichtszwecken und zur Entnahme von Organen im Sinn des Paragraph 44, bzw. des Paragraph 62 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt, gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen, und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, der jeweils für die erbrachten sonstigen Leistungen verantwortlichen Person.
  3. Absatz 3,Die Niederschrift nach Absatz eins, Litera c, hat jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, wie der Tod festgestellt wurde, wann der Tod eingetreten ist, welche Organe oder Organteile entnommen wurden und wann die Entnahme durchgeführt wurde. Die Niederschrift ist vom Arzt, der den Tod festgestellt hat, und vom Arzt, der die Entnahme durchgeführt hat, zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Absatz eins, nicht berührt.
  5. Absatz 5,Für ambulante Untersuchungen und Behandlungen gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre beträgt.
  6. Absatz 6,Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Absatz eins, Litera a, nicht geführt werden.

Im RIS seit

04.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000190

Dokumentnummer

LTI40034309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1958/5/P15/LTI40034309

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