Landesrecht konsolidiert Tirol

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Krankenanstaltengesetz, Tiroler § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltengesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1958

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

07.01.1957

Außerkrafttretensdatum

18.11.1976

Abkürzung

Tir KAG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 15

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

  1. Absatz eins,Die Krankenanstalten sind verpflichtet,
    1. Litera a
      über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen;
    2. Litera b
      Krankheitsgeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi) darzustellen sind. Sie sind durch einen dem einzelnen Krankheitsfall angemessenen Zeitraum aufzubewahren;
    3. Litera c
      den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern kostenlos Abschriften von Krankheitsgeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;
    4. Litera d
      den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000190

Dokumentnummer

LTI40025502

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1958/5/P15/LTI40025502

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