Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstaltengesetz, Tiroler
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 5/1958
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
07.01.1957
Außerkrafttretensdatum
18.11.1976
Abkürzung
Tir KAG
Index
9440 Krankenanstalt, Spital
Text
§ 15Paragraph 15
Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
(1)Absatz eins,Die Krankenanstalten sind verpflichtet,
über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen;
Krankheitsgeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi) darzustellen sind. Sie sind durch einen dem einzelnen Krankheitsfall angemessenen Zeitraum aufzubewahren;
den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern kostenlos Abschriften von Krankheitsgeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;
den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Gesetzesnummer
20000190
Dokumentnummer
LTI40025502