Landesrecht konsolidiert Tirol

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Krankenanstaltengesetz, Tiroler § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltengesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1958 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

Tir KAG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 15

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

  1. Absatz eins,Die Anstaltsträger sind verpflichtet,
    1. Litera a
      über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen;
    2. Litera b
      Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (dercursus morbi) darzustellen sind;
    3. Litera c
      über jede Entnahme von Organen oder Organteilen eines Verstorbenen zum Zweck der Transplantation eine Niederschrift aufzunehmen, die einen Bestandteil der Krankengeschichte bildet;
    4. Litera d
      die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Die Verwahrung muß so erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Röntgenbilder und andere Hilfsmittel zur Erstellung von Befunden sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
    5. Litera e
      den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Versicherungsträgern (Paragraph 52,) sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten auf Anforderung kostenlos Abschriften (Ablichtungen) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspfleglingen zu übermitteln;
    6. Litera f
      den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift nach Absatz eins, Litera c, hat jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, wie der Tod festgestellt wurde, wann der Tod eingetreten ist, welche Organe oder Organteile entnommen wurden und wann die Entnahme durchgeführt wurde. Die Niederschrift ist vom Arzt, der den Tod festgestellt hat, und vom Arzt, der die Entnahme durchgeführt hat, zu unterfertigen.
  3. Absatz 3,Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000190

Dokumentnummer

LTI40052912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1958/5/P15/LTI40052912

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