Bundesland

Tirol

Kurztitel

Krankenanstaltengesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5 aus 1958, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/1976

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.11.1976

Außerkrafttretensdatum

25.06.1984

Abkürzung

Tir KAG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 15

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

  1. Absatz eins,Die Anstaltsträger sind verpflichtet,
    1. Litera a
      über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen;
    2. Litera b
      Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (dercursus morbi) darzustellen sind;
    3. Litera c
      die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen, in doppelter Ausfertigung aufzubewahren, wobei die Verwahrung derart zu erfolgen hat, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist;
    4. Litera d
      den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Versicherungsträgern (Paragraph 52,) sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten auf Anforderung kostenlos Abschriften (Ablichtungen) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspfleglingen zu übermitteln;
    5. Litera e
      den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000190

Dokumentnummer

LTI40052909