Absatz eins,Die Krankenanstalten sind verpflichtet,
- Litera aüber die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen;
- Litera bKrankheitsgeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi) darzustellen sind. Sie sind durch einen dem einzelnen Krankheitsfall angemessenen Zeitraum aufzubewahren;
- Litera cden Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern kostenlos Abschriften von Krankheitsgeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;
- Litera dden mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.