(4)Absatz 4,Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm, seinem Jagdpersonal oder seinen Jagdgästen getötet wurden, unschädlich beseitigt werden. Der Jagdberechtigte ist ferner verpflichtet, die Tötung eines Hundes der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen.