Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

03.04.1986

Außerkrafttretensdatum

24.10.1994

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 60

Revierende Hunde und umherstreifende Katzen

  1. Absatz eins,Hunde, welche abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen allein jagend angetroffen werden, und Katzen, welche im Wald umherstreifen, können vom Jagdberechtigten oder seinen beeideten Jägern oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden.
  2. Absatz 2,Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Gendarmerie, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
  4. Absatz 4,Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm, seinem Jagdpersonal oder seinen Jagdgästen getötet wurden, unschädlich beseitigt werden. Der Jagdberechtigte ist ferner verpflichtet, die Tötung eines Hundes der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen.

Anmerkung

Wurde am 28.4.2006 rückwirkend mit 1.7.2005 in Kraft gesetzt (vgl. § 83 Abs. 8a); bis 28.4.2006 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

18.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014

Gesetzesnummer

20000850

Dokumentnummer

LST40017213

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