Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

06.02.2015

Außerkrafttretensdatum

06.07.2026

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 60

Wild jagende Hunde und im Wald jagende Katzen

  1. Absatz eins,Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.
  2. Absatz 2,Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Hunden, die für die Jagd ausgebildet sind, Blindenhunden, Rettungshunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
  4. Absatz 4,Die /Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer Katze unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist die/der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihr/ihm oder ihrem/seinem Jagdschutzpersonal getötet wurden, vorschriftsmäßig unschädlich beseitigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,

Anmerkung

Wurde am 28.4.2006 rückwirkend mit 1.7.2005 in Kraft gesetzt (vgl. § 83 Abs. 8a); bis 28.4.2006 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Gesetzesnummer

20000850

Dokumentnummer

LST40018215

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/23/P60/LST40018215

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