Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

05.02.2015

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 60

Revierende Hunde und umherstreifende Katzen

  1. Absatz eins,Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.
  2. Absatz 2,Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
  4. Absatz 4,Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer gekennzeichneten Katze der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm oder seinem Jagdpersonal getötet wurden, unschädlich beseitigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,

Anmerkung

Wurde am 28.4.2006 rückwirkend mit 1.7.2005 in Kraft gesetzt (vgl. § 83 Abs. 8a); bis 28.4.2006 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20000850

Dokumentnummer

LST40012134

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