Absatz eins,Hunde, welche abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen allein jagend angetroffen werden, und Katzen, welche im Wald umherstreifen, können vom Jagdberechtigten oder seinen beeideten Jägern oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden.