(2)Absatz 2,Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Hunden, die für die Jagd ausgebildet sind, Assistenzhunden und Therapiebegleithunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, Rettungshunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Hunden, die für die Jagd ausgebildet sind, Assistenzhunden und Therapiebegleithunden gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Rettungshunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.