Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

05.02.2015

Text

Paragraph 60

Revierende Hunde und umherstreifende Katzen

  1. Absatz eins,Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.
  2. Absatz 2,Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
  4. Absatz 4,Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer gekennzeichneten Katze der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm oder seinem Jagdpersonal getötet wurden, unschädlich beseitigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,