Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/1997
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2001
Abkürzung
SchuOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
4. Abschnitt
Sonderschulen
Aufbau
§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Die Sonderschule umfaßt acht, im Fall der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 2), der Hauptschule (§ 5) und der Polytechnischen Schule (§ 11) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) zuläßt. Schüler, die in der betreffenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen.Die Sonderschule umfaßt acht, im Fall der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (Paragraph 2,), der Hauptschule (Paragraph 5,) und der Polytechnischen Schule (Paragraph 11,) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) zuläßt. Schüler, die in der betreffenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen. (2)Absatz 2,An Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, sind Vorschulklassen (Vorschulgruppen) zu führen. Vorschulklassen sind an allen Tagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer Woche zu führen.
(3)Absatz 3,Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
Gesetzesnummer
10000901
Dokumentnummer
LSB12012028
Alte Dokumentnummer
N1199711574U