Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

4. Abschnitt

Sonderschulen

Aufbau

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die Sonderschule umfaßt acht, im Fall der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (Paragraph 2,), der Hauptschule (Paragraph 5,) und der Polytechnischen Schule (Paragraph 11,) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) zuläßt. Schüler, die in der betreffenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen.
  2. Absatz 2,An Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, sind Vorschulklassen (Vorschulgruppen) zu führen. Vorschulklassen sind an allen Tagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer Woche zu führen.
  3. Absatz 3,Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.