Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 64/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

4. Abschnitt

Sonderschulen

Aufbau

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die Sonderschule umfaßt acht, im Fall der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (Paragraph 2,), der Hauptschule (Paragraph 5,) und des Polytechnischen Lehrganges (Paragraph 11,) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) zuläßt. Schüler, die in der betreffenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen.
  2. Absatz 2,An Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, sind Vorschulklassen (Vorschulgruppen) zu führen. Vorschulklassen sind an allen Tagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer Woche zu führen.
  3. Absatz 3,Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB12010092

Alte Dokumentnummer

N1199510869G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1995/64/P8/LSB12010092

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