(2)Absatz 2,Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 5, 7a bzw 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 2, 5, 7 a, bzw 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.