Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 43/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

4. Abschnitt
Sonderschulen

Aufbau

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. Schüler, die in der entsprechenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
  2. Absatz 2,Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 2, 5, 7 a, bzw 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.
  3. Absatz 3,Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Im RIS seit

22.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB40014909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1995/64/P8/LSB40014909

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