(2)Absatz 2,Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 5 oder 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 2, 5, oder 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.