Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 243
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Lagebericht
§ 243.
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
| | | | | | | | | | |
1. | Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; |
2. | die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens; |
3. | den Bereich Forschung und Entwicklung; |
4. | bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft; |
5. | die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben |
a) | die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und |
b) | bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken. |
(3) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.
Anmerkung
EG: Art. II § 1,
BGBl. I Nr. 118/2003
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage, Risikomanagementmethode,
Preisänderungsrisiko, Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40046936