Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 243
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4 und Abs. 3
sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. 6. 1996 beginnen;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Text
Lagebericht
§ 243.Paragraph 243,
(1)Absatz eins,Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2)Absatz 2,Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
den Bereich Forschung und Entwicklung;
bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
(3)Absatz 3,Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038647
Alte Dokumentnummer
N2199655977J