Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 243

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Lagebericht

Paragraph 243,
  1. Absatz einsIm Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben.
  2. Absatz 2Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens zu enthalten. Abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
  3. Absatz 3Der Lagebericht hat auch einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
    3. Ziffer 3
      den Bereich Forschung und Entwicklung;
    4. Ziffer 4
      bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
  4. Absatz 4Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.
  5. Absatz 5Für große Kapitalgesellschaften umfasst die Analyse nach Absatz 2, letzter Satz auch die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Absatz 3, bleibt unberührt.

Anmerkung

EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Risikomanagementmethode, Preisänderungsrisiko, Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko, Umweltbelang

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40061603

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