Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Lagebericht

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
  2. Absatz 2,Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
    1. Ziffer eins
      Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
    3. Ziffer 3
      den Bereich Forschung und Entwicklung;
    4. Ziffer 4
      bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
  3. Absatz 3,Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.