Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3

sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. 6. 1996 beginnen;

vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Text

Lagebericht

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
  2. Absatz 2,Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
    1. Ziffer eins
      Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
    3. Ziffer 3
      den Bereich Forschung und Entwicklung;
    4. Ziffer 4
      bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
  3. Absatz 3,Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.