Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2021/22
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
27.02.2022
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Index
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Text
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, Paragraph 79, SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(2)Absatz 2,Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 10 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer 10, entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Wenn das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS oder einer FFP2-Maske, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Schlagworte
Lehrpersonal, Mundbereich
Im RIS seit
28.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40242534