Absatz eins,Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
- Ziffer einsdas Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
- Ziffer 2die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
- Ziffer 3einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, Paragraph 79, SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.