(2)Absatz 2,Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls ausgenommen.