Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2021/22
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
06.09.2021
Außerkrafttretensdatum
10.09.2021
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Index
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht
Text
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, Paragraph 79, SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(2)Absatz 2,Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls ausgenommen.
(3)Absatz 3,Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Schlagworte
Lehrpersonal, Mundbereich
Im RIS seit
26.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237490