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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

06.09.2021

Außerkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Text

Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
    1. Ziffer eins
      das Tragen eines MNS,
    2. Ziffer 2
      die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
    3. Ziffer 3
      einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
    anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, Paragraph 79, SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
  2. Absatz 2,Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls ausgenommen.
  3. Absatz 3,Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.

Schlagworte

Lehrpersonal, Mundbereich

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237490

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