Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.11.2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Text

Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
    1. Ziffer eins
      das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
    2. Ziffer 2
      die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
    3. Ziffer 3
      einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
    anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, Paragraph 79, SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021,)

  2. Absatz 3,Wenn das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS oder einer FFP2-Maske, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.

Schlagworte

Lehrpersonal, Mundbereich

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238895

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