(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 5 und 6 ist die Einreise vonAbweichend von den Paragraphen 5 und 6 ist die Einreise von
österreichischen Staatsbürgern,
Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.