Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung 2021 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.12.2021

Außerkrafttretensdatum

15.05.2022

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einreise aus medizinischen Gründen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Abweichend von den Paragraphen 5 und 6 ist die Einreise von
    1. Ziffer eins
      österreichischen Staatsbürgern,
    2. Ziffer 2
      Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
    ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240097

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