von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen,von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen,