von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind,von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, c, oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind,