Absatz eins,Abweichend von den Paragraphen 5 und 6 ist die Einreise von
- Ziffer einsösterreichischen Staatsbürgern,
- Ziffer 2Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
- Ziffer 3Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.