Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung 2021 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

06.07.2021

Außerkrafttretensdatum

02.08.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
  2. Absatz 2,Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
  3. Absatz 3,Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Absatz 2, gelten nicht für die Einreise
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
      1. Litera a
        zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
      2. Litera b
        zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    2. Ziffer 2
      von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, mitführen,
    3. Ziffer 3
      von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Ziffer 2, einreisen, und
    4. Ziffer 4
      von Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 12 bis 16,

Schlagworte

Quarantänepflicht, Schulbetrieb

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235731

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