(4)Absatz 4,Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.