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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.04.2018

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

1. Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
2. Tritt mit 28.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14).

Text

Bestimmungen zu Auktionen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion.
  2. Absatz 2,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
  3. Absatz 3,Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, können niedrigere Faktoren als in Paragraph 3, Absatz 9, oder Absatz 9 a, angewendet werden.
  4. Absatz 4,Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Im RIS seit

28.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40199938

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