Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.04.2018

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

1. Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 13, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).

2. Tritt mit 28.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 14,).

Text

Bestimmungen zu Auktionen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion.
  2. Absatz 2,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
  3. Absatz 3,Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, können niedrigere Faktoren als in Paragraph 3, Absatz 9, oder Absatz 9 a, angewendet werden.
  4. Absatz 4,Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40199938