(1)Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 gilt abweichend von § 3 Abs. 9 für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß § 3 Abs. 3.Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GMMO-VO 2012 gilt abweichend von Paragraph 3, Absatz 9, für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 3,