Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Text

Bestimmungen zu Auktionen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gilt abweichend von Paragraph 3, Absatz 9, für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
  3. Absatz 3,Für gemäß Paragraph 4, GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß Paragraph 3, Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß Absatz eins, Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.
  4. Absatz 4,Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 6 a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 6 a, sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Im RIS seit

12.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40178221

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