Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 85/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

28.04.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 28.4.2018, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14 und 17).

Text

Bestimmungen zu Auktionen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion.
  2. Absatz 2,Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
  3. Absatz 3,Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, können niedrigere Faktoren als in Paragraph 3, Absatz 9, oder Absatz 9 a, angewendet werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2018,)

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40201456

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