(4)Absatz 4,Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 6 a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 6 a, sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.