Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrpläne der Mittelschulen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2020
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Index
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen
§ 1.Paragraph eins,
Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),
Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikmittelschule) (Anlage 2),
Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportmittelschule) (Anlage 3),
Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skimittelschule) (Anlage 4),
Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).
Im RIS seit
03.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Gesetzesnummer
20007850
Dokumentnummer
NOR40226178