Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne der Mittelschulen Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne der Mittelschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 379/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

Paragraph eins,

Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),
  2. Ziffer 2
    Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikmittelschule) (Anlage 2),
  3. Ziffer 3
    Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportmittelschule) (Anlage 3),
  4. Ziffer 4
    Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skimittelschule) (Anlage 4),
  5. Ziffer 5
    Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40226178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/185/A1P1/NOR40226178

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