Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne der Mittelschulen Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne der Mittelschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

Paragraph eins,

Für die einzelnen Formen der Neuen Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan der Neuen Mittelschule (Anlage 1),
  2. Ziffer 2
    Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Neue Musikmittelschule) (Anlage 2),
  3. Ziffer 3
    Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Neue Sportmittelschule) (Anlage 3),
  4. Ziffer 4
    Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Neue Skimittelschule) (Anlage 4),
  5. Ziffer 5
    Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40140145

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